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BZ 2026 118

KE in ordentlicher Betreibung

Zug OG ·BZ · 2026-08-25 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 19. Mai 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten des Kantonsgerichts: CHF 703.70 [CHF 203.70 + CHF 500.00]). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im We- sentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. Mai 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister einge- tragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Verfah- ren EK 2026 409). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Postaufgabe: 1. Juni 2026) Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben, sobald sämtliche offenen For- derungen einschliesslich Zinsen, Betreibungs-, Gerichts- und Konkurskosten vollständig bezahlt bzw. hinterlegt sind.

2. Der Beschwerde sei, soweit möglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit bis zum Ent- scheid keine weiteren, schwer rückgängig zu machenden Nachteile für die Gesellschaft entstehen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin umgehend eine vollständige Gesamtaufstellung sämtlicher offener Beträge zuzustellen, insbesondere betreffend:

- Hauptforderung,

- Verzugszinsen,

- Betreibungskosten,

- Gerichtskosten,

- Kosten des Konkursamtes,

- allfällige Kostenvorschüsse,

- weitere mit dem Verfahren zusammenhängende Kosten.

4. Nach vollständiger Zahlung bzw. Hinterlegung der offenen Beträge sei der Konkurs über die Be- schwerdeführerin aufzuheben. 3. Mit Schreiben vom 9. Juni 2026 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Gele- genheit, den Nachweis der Zahlung oder des Verzichts der Gläubigerin einerseits sowie der Zahlungsfähigkeit anderseits innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit Erhalt des an- gefochtenen Entscheids zu leisten. Da die Beschwerdeführerin den eingeschrieben versand- ten Entscheid des Kantonsgerichts Zug bei der Post nicht abholt hatte, sandte der Abtei- lungspräsident der Beschwerdeführerin als Beilage ein Exemplar davon in Kopie zu (act. 2).

Seite 3/7 4. Am 19. Juni 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und stellte folgende An- träge (act. 3):

1. Die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei nach Einreichung der vorliegenden Belege die aufschiebende Wirkung zu er- teilen; eventualiter sei die bereits angeordnete Beschränkung der Vollstreckungshandlungen auf Si- cherungsmassnahmen aufrechtzuerhalten, bis über die Aufhebung des Konkurses entschieden ist.

3. Die nachgereichten Zahlungsbelege, der Betreibungsregisterauszug, die Bestätigung bzw. Verein- barung des J.________ sowie die weiteren Unterlagen seien zu den Akten zu nehmen.

4. Es sei festzustellen bzw. zu berücksichtigen, dass die im Schreiben genannte offene Forderung von CHF 49'303.40 nach den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei und auf einem offensichtlichen Missverständnis beruhen müsse.

5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist einzuräumen, falls das Gericht trotz der eingereichten Unterlagen noch bestimmte Belege oder Bestätigungen als fehlend erachte. 5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vor- zunehmen (act. 4). 6. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 6). 7. Am 1. und 20. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. 7).

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind

Seite 4/7 daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).

E. 3 Die Beschwerdeführerin zahlte am 12. Juni 2026 einen Betrag von CHF 709.20, mithin mehr als die geschuldeten CHF 203.70, beim Betreibungsamt Zug ein (act. 3/1). Zudem hinterlegte sie gleichentags die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 bei der Gerichtskas- se des Obergerichts Zug. Am 22. Juni 2026 zahlte sie weitere CHF 800.00 bei der Gerichts- kasse ein. Ausserdem überwies das Betreibungsamt Zug am 26. Juni 2026 einen Betrag von CHF 500.00 an die Gerichtskasse. Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten des Kantonsgerichts von CHF 703.70 ist somit gedeckt und die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG erwähnten Konkursaufhebungsgründe sind gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

Seite 5/7

E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom

12. Juni 2026 (act. 3/4) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrages bei der Ge- richtskasse erledigt ist – seit Januar 2022 insgesamt 7 Betreibungen über CHF 18'072.56 angehoben. Davon sind 3 Betreibungen über CHF 4'434.60 durch Zahlung an das Betrei- bungsamt erledigt. Offen sind demnach 4 Betreibungen über CHF 13'637.96, die sich alle im Stadium der Konkursandrohung befinden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Forde- rung der F.________ AG über CHF 1'519.40 (Betreibung Nr. D.________) sei bereinigt und nicht weiterverfolgt worden (vgl. act. 3 S. 3). Da die Betreibung für diese Forderung am

25. Januar 2022 eingeleitet und offenbar nicht weiterverfolgt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt ist. Entsprechend reduzieren sich die offenen Betreibungsforderungen um CHF 1'519.40 auf CHF 12'118.56. Die Forderung der G.________ AG über CHF 3'612.66 (Betreibung Nr. E.________) wird von der Beschwerde- führerin bestritten, ist durch Rechtsvorschlag gehemmt und wurde offenbar nicht weiterver- folgt (vgl. act. 3 S. 3). Für die beiden Forderungen der J.________ über CHF 4'128.50 und CHF 4'377.40 (Betreibungen Nrn. 309279 und 309309) besteht je eine Abzahlungsvereinba- rung (vgl. act. 3 S. 4 und act. 3/5).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigener Darstellung keine operative Gesellschaft mit eigenem laufendem Geschäftsbetrieb, sondern eine inaktive reine Holdinggesellschaft. Sie hält Beteiligungen an der H.________ GmbH sowie an der I.________ GmbH und verfügt über kein eigenes Bankkonto. Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. zur Berei- nigung einzelner Verbindlichkeiten werden deshalb teilweise durch die verbundene I.________ GmbH vorgenommen (vgl. act. 3 S. 3). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keine eigene Liquidität. Dies spricht gegen ihre Zahlungsfähigkeit, da auch über die fi- nanziellen Verhältnisse der beiden Tochtergesellschaften keine näheren Angaben vorliegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder eine aktuelle Zwischenbilanz noch einen aktuellen finanziellen Status vorgelegt hat, weshalb ihre finanziellen Verhältnisse unklar blei- ben.

E. 5.3 Nicht berücksichtigt werden können die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. und

20. Juli 2026 (act. 7 und 8), da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten. Die Beschwer- deführerin hat den Konkursentscheid bei der Post nicht abgeholt, weshalb ihr dieser vom Obergericht am 10. Juni 2026 zugestellt wurde. Damit begann die zehntägige Frist spätes- tens am 11. Juni 2026 zu laufen und endete am 22. Juni 2026, da der 20. Juni 2026 ein Samstag war (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Verpflichtungen getilgt werden können. Anderseits lässt sich aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin gene- rell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden abzutragen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Seite 6/7

E. 6 Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wo- nach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen ist, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betrei- bung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger noch eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustan- de gekommen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest- betrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). ________________________

Seite 7/7 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 500.00 werden mit dem von der Beschwerdefüh- rerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 500.00 verrechnet.
  3. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Be- trag von CHF 1'300.00 an das Konkursamt Zug überwiesen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 409) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 118 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 25. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Mai 2026)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 19. Mai 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten des Kantonsgerichts: CHF 703.70 [CHF 203.70 + CHF 500.00]). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im We- sentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. Mai 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister einge- tragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Verfah- ren EK 2026 409). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2026 (Postaufgabe: 1. Juni 2026) Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben, sobald sämtliche offenen For- derungen einschliesslich Zinsen, Betreibungs-, Gerichts- und Konkurskosten vollständig bezahlt bzw. hinterlegt sind.

2. Der Beschwerde sei, soweit möglich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit bis zum Ent- scheid keine weiteren, schwer rückgängig zu machenden Nachteile für die Gesellschaft entstehen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin umgehend eine vollständige Gesamtaufstellung sämtlicher offener Beträge zuzustellen, insbesondere betreffend:

- Hauptforderung,

- Verzugszinsen,

- Betreibungskosten,

- Gerichtskosten,

- Kosten des Konkursamtes,

- allfällige Kostenvorschüsse,

- weitere mit dem Verfahren zusammenhängende Kosten.

4. Nach vollständiger Zahlung bzw. Hinterlegung der offenen Beträge sei der Konkurs über die Be- schwerdeführerin aufzuheben. 3. Mit Schreiben vom 9. Juni 2026 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Gele- genheit, den Nachweis der Zahlung oder des Verzichts der Gläubigerin einerseits sowie der Zahlungsfähigkeit anderseits innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit Erhalt des an- gefochtenen Entscheids zu leisten. Da die Beschwerdeführerin den eingeschrieben versand- ten Entscheid des Kantonsgerichts Zug bei der Post nicht abholt hatte, sandte der Abtei- lungspräsident der Beschwerdeführerin als Beilage ein Exemplar davon in Kopie zu (act. 2).

Seite 3/7 4. Am 19. Juni 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und stellte folgende An- träge (act. 3):

1. Die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei nach Einreichung der vorliegenden Belege die aufschiebende Wirkung zu er- teilen; eventualiter sei die bereits angeordnete Beschränkung der Vollstreckungshandlungen auf Si- cherungsmassnahmen aufrechtzuerhalten, bis über die Aufhebung des Konkurses entschieden ist.

3. Die nachgereichten Zahlungsbelege, der Betreibungsregisterauszug, die Bestätigung bzw. Verein- barung des J.________ sowie die weiteren Unterlagen seien zu den Akten zu nehmen.

4. Es sei festzustellen bzw. zu berücksichtigen, dass die im Schreiben genannte offene Forderung von CHF 49'303.40 nach den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei und auf einem offensichtlichen Missverständnis beruhen müsse.

5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist einzuräumen, falls das Gericht trotz der eingereichten Unterlagen noch bestimmte Belege oder Bestätigungen als fehlend erachte. 5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vor- zunehmen (act. 4). 6. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 6). 7. Am 1. und 20. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. 7). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind

Seite 4/7 daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 3. Die Beschwerdeführerin zahlte am 12. Juni 2026 einen Betrag von CHF 709.20, mithin mehr als die geschuldeten CHF 203.70, beim Betreibungsamt Zug ein (act. 3/1). Zudem hinterlegte sie gleichentags die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 bei der Gerichtskas- se des Obergerichts Zug. Am 22. Juni 2026 zahlte sie weitere CHF 800.00 bei der Gerichts- kasse ein. Ausserdem überwies das Betreibungsamt Zug am 26. Juni 2026 einen Betrag von CHF 500.00 an die Gerichtskasse. Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten des Kantonsgerichts von CHF 703.70 ist somit gedeckt und die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG erwähnten Konkursaufhebungsgründe sind gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

Seite 5/7 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom

12. Juni 2026 (act. 3/4) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrages bei der Ge- richtskasse erledigt ist – seit Januar 2022 insgesamt 7 Betreibungen über CHF 18'072.56 angehoben. Davon sind 3 Betreibungen über CHF 4'434.60 durch Zahlung an das Betrei- bungsamt erledigt. Offen sind demnach 4 Betreibungen über CHF 13'637.96, die sich alle im Stadium der Konkursandrohung befinden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Forde- rung der F.________ AG über CHF 1'519.40 (Betreibung Nr. D.________) sei bereinigt und nicht weiterverfolgt worden (vgl. act. 3 S. 3). Da die Betreibung für diese Forderung am

25. Januar 2022 eingeleitet und offenbar nicht weiterverfolgt wurde, ist davon auszugehen, dass diese Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt ist. Entsprechend reduzieren sich die offenen Betreibungsforderungen um CHF 1'519.40 auf CHF 12'118.56. Die Forderung der G.________ AG über CHF 3'612.66 (Betreibung Nr. E.________) wird von der Beschwerde- führerin bestritten, ist durch Rechtsvorschlag gehemmt und wurde offenbar nicht weiterver- folgt (vgl. act. 3 S. 3). Für die beiden Forderungen der J.________ über CHF 4'128.50 und CHF 4'377.40 (Betreibungen Nrn. 309279 und 309309) besteht je eine Abzahlungsvereinba- rung (vgl. act. 3 S. 4 und act. 3/5). 5.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigener Darstellung keine operative Gesellschaft mit eigenem laufendem Geschäftsbetrieb, sondern eine inaktive reine Holdinggesellschaft. Sie hält Beteiligungen an der H.________ GmbH sowie an der I.________ GmbH und verfügt über kein eigenes Bankkonto. Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. zur Berei- nigung einzelner Verbindlichkeiten werden deshalb teilweise durch die verbundene I.________ GmbH vorgenommen (vgl. act. 3 S. 3). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keine eigene Liquidität. Dies spricht gegen ihre Zahlungsfähigkeit, da auch über die fi- nanziellen Verhältnisse der beiden Tochtergesellschaften keine näheren Angaben vorliegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder eine aktuelle Zwischenbilanz noch einen aktuellen finanziellen Status vorgelegt hat, weshalb ihre finanziellen Verhältnisse unklar blei- ben. 5.3 Nicht berücksichtigt werden können die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. und

20. Juli 2026 (act. 7 und 8), da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten. Die Beschwer- deführerin hat den Konkursentscheid bei der Post nicht abgeholt, weshalb ihr dieser vom Obergericht am 10. Juni 2026 zugestellt wurde. Damit begann die zehntägige Frist spätes- tens am 11. Juni 2026 zu laufen und endete am 22. Juni 2026, da der 20. Juni 2026 ein Samstag war (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). 5.4 Nach dem Gesagten ist einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Verpflichtungen getilgt werden können. Anderseits lässt sich aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin gene- rell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden abzutragen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Seite 6/7 6. Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wo- nach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen ist, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betrei- bung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger noch eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustan- de gekommen ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest- betrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). ________________________

Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 500.00 werden mit dem von der Beschwerdefüh- rerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 500.00 verrechnet. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Be- trag von CHF 1'300.00 an das Konkursamt Zug überwiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 409) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: